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Personen im Hintergrund filmen: Was gilt für Firmenvideos?

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2 Aufrufe 22.10.2026 Recht und Steuern Öffentlich 0:45 1080×1920
Personen im Hintergrund dürfen in Firmenvideos in der Regel nur ohne Einwilligung erscheinen, wenn sie Beiwerk sind – also der Ort das eigentliche Motiv ist und Menschen nur zufällig am Rand auftauchen. § 23 KUG nennt solche Ausnahmen, für Unternehmen gilt aber zusätzlich die DSGVO. Dort fließen die Wertungen des KUG in eine Interessenabwägung ein (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO); eine sichere Freigabe sind sie nicht.

Das Wichtigste:
• Beiwerk (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG): Würde die Person fehlen, änderte sich das Bild kaum
• Versammlungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG): die Menge als Ganzes, keine herausgegriffenen Einzelnen
• Wer groß, gut erkennbar oder im Mittelpunkt zu sehen ist, braucht in der Regel eine Einwilligung
• Berechtigte Interessen der Gezeigten gehen vor (§ 23 Abs. 2 KUG) – heimliche oder bloßstellende Aufnahmen sind tabu
• Nicht erkennbare Personen (unscharf, von hinten, verpixelt) sind meist unproblematisch

Praxis-Tipp: Drehen Sie zu ruhigen Zeiten, nutzen Sie geringe Schärfentiefe und wählen Sie den Bildausschnitt so, dass Unbeteiligte nicht erkennbar sind. Bei Veranstaltungen informiert ein Hinweis am Eingang über die Aufnahmen – er ersetzt aber keine Einwilligung für Nahaufnahmen einzelner Gäste. Wer widerspricht, wird nicht gezeigt.

Hinweis: allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

Mehr dazu im auvimix-Ratgeber: https://auvimix.de/mediathek/rechte-einwilligungen-video/
Alle 100 Video-Tipps für Unternehmen: https://auvimix.com/c/nextao

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