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Impressum für Social-Media-Kanäle: Pflicht für Firmen nach § 5 DDG

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4 Aufrufe 22.10.2026 Recht und Steuern Öffentlich 0:46 1080×1920
Geschäftlich genutzte Social-Media-Kanäle brauchen in der Regel ein Impressum – auf Instagram, Facebook, LinkedIn, TikTok und YouTube ebenso wie auf der Website. Rechtsgrundlage ist seit dem 14. Mai 2024 § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), der den früheren § 5 TMG ersetzt hat. Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Das Wichtigste:
• Name bzw. Firma und ladungsfähige Anschrift (kein Postfach), bei Firmen Rechtsform und Vertretungsberechtigte
• E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kontaktweg, z. B. Telefon
• Soweit vorhanden: Handelsregister mit Nummer, USt-IdNr., Aufsichtsbehörde, Kammer und Berufsrecht
• Link mit der Bezeichnung „Impressum“ im Profil, höchstens zwei Klicks entfernt
• Das Impressum muss auch ohne Login sichtbar sein

Praxis-Tipp: Am einfachsten ist ein Link auf das Website-Impressum mit dem Zusatz, dass es auch für Ihre Social-Media-Profile gilt. Prüfen Sie den Link auf dem Handy und in der App. Bei Verstößen drohen Abmahnungen durch Mitbewerber und Bußgelder bis 50.000 Euro (§ 33 DDG). Für journalistisch-redaktionelle Angebote kann zusätzlich ein Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV nötig sein.

Hinweis: allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

Mehr dazu im auvimix-Ratgeber: https://auvimix.de/mediathek/
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